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AGBs
Die nachstehenden Bestimmungen sind unter Ausschluss etwaiger Geschäftsbedingungen des/der Vertragspartner(s) zusammen mit den sonstigen Vertragsbestimmungen Bestandteil sämtlicher Leistungen von fokus:personal® (nachfolgend „fokus:personal“).
(1) fokus:personal® ist an ein Angebot für einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
(2) Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen von fokus:personal® enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von fokus:personal® zu erbringenden Leistungen. Der Kunde hat die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen.
(3) fokus:personal® behält sich den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern durch Mitarbeit mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung nachvorheriger Benachrichtigung des Kunden vor.
(4) Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden erfolgt nach Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
(5) fokus:personal® ist nach Inkenntnissetzung des Kunden berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuziehen.
(1) Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt.
(2) Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, „Leistungstagen“ o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils acht Zeitstunden.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, stellt fokus:personal® Leistungen auf Basis der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätzen von fokus:personal® (nachfolgend Billing Rates) in Rechnung.
(4) fokus:personal® behält sich vor, die Billing Rates auch während eines Projekts unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei Änderungen von mehr als 10 % innerhalb eines Jahres ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
(5) Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch fokus:personal® anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Die Preise verstehen sich netto EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
(7) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
(8) Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
(9) Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist fokus:personal® berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenpauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden ursprünglich geplanten Aufwands multipliziert mit den Personentagessätzen Grundlage für die Berechnung der Schadenpauschale. Sofern fokus:personal® pauschalierten Schadenersatz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens oder eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Parteien werden jeweils einen verantwortlichen Projektleiter benennen.
(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch fokus:personal® bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die von fokus:personal® zu erbringenden Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für fokus:personal® zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und fokus:personal® mitteilen sowie Änderungsvorschläge von fokus:personal® unverzüglich prüfen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch fokus:personal® und wesentliche Leistungspflicht des Kunden ist.
(3) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen fokus:personal® insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde hat sämtliche technische oder sonstige Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, auch unaufgefordert - ggf. in der von fokus:personal® spezifizierten Form - zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde wird fokus:personal® fortlaufend über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von fokus:personal, insbesondere auf die Werke, Zeitpläne, Preise und den weiteren Verlauf des Projekts haben können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
(5) Der Kunde wird sicherstellen, dass die von ihm an die Arbeitsergebnisse gestellten Anforderungen allen rechtlichen Einschränkungen und Anforderungen genügen. Er wird fokus:personal® über sämtliche aus rechtlichen Rahmenbedingungen resultierende Anforderungen an die Arbeitsergebnisse unverzüglich und vollständig schriftlich informieren.
(6) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas Anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. fokus:personal® ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, ins besondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(7) §§ 642, 643, 645 BGB bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß 643 Satz 2 BGB ist fokus:personal® berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht einbegriffenen Auslagen zu verlangen.
(1) Soweit Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist fokus:personal® berechtigt, diese nach billigen Ermessen angemessen zu konkretisieren.
(2) Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist fokus:personal® berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(3) fokus:personal® behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zum bestehenden Vertrag vor. Führt fokus:personal® Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch fokus:personal® bestätigt oder neu festgesetzt werden.
(4) fokus:personal® behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der vereinbarten Sätze in Rechnung zu stellen.
(5) fokus:personal® setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.
(1) fokus:personal® räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von fokus:personal® gegen den Kunden aus dem Projektvertrag vollständig erfüllt sind. fokus:personal® gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Arbeit in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen.
(3) Der Kunde räumt fokus:personal® das nicht-ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe von fokus:personal® im Projekt erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung beim Kunden bestehender DV-Anlagen und Anwendungsprogramme.
(4) Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch fokus:personal® Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht fokus:personal® das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesen Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang. der zur vertragsgemäßen Nutzung der von fokus:personal® geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(1) fokus:personal® und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammen hang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch von ihnen für das Projekt eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- allgemein bekannt sind oder waren, oder
- unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
- von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder
- ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
(3) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
(4) Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.
(5) Im Rahmen des vertragsgegenständlichen Projektes wird fokus:personal, den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogenen Daten erheben und verarbeitet. Diese Daten werden zu mit dem Vertrag und dem Projekt zusammenhängenden Zwecken genutzt.
(1) fokus:personal® haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von fokus:personal, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von fokus:personal® herbeigeführten Schäden.
(2) fokus:personal® haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die fokus:personal, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(3) fokus:personal® haftet nur in Höhe typischerweise vorhersehbarer Schäden.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverluste ist ausgeschlossen.
(5) Soweit fokus:personal® haftet, ist eine solche Haftung insgesamt, außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf die Höhe der von fokus:personal® im Rahmen des jeweiligen Projekts erhaltene Vergütung beschränkt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter von fokus:personal® und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
(7) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von fokus:personal® in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung von fokus:personal® für daraus entstehenden Schaden. Schadenersatzansprüche seitens fokus:personal® bleiben vorbehalten.
(8) Die Beweislast für den Nachweis, dass ein Schaden nicht auf einem Eingriff des Kunden in die gelieferten Arbeitsergebnisse beruht, trägt der Kunde.
(9) Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglichen Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.
(10) Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen fokus:personal® - mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen - verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch gegen fokus:personal® begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(1) fokus:personal® gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt wer den. fokus:personal® wird den Kunden von Ansprüchen Dritter im Rahmen der zuvor genannten Gewährleistung freistellen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass der Kunde fokus:personal® von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter In Kenntnis unverzüglich in Kenntnis setzt und die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen überlässt.
(2) Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Drillen in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
(3) fokus:personal® ist berechtigt aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen des Arbeitsergebnisses auf eigene Kosten auch bei abgenommenen und bezahlten Arbeitsergebnissen durchzuführen.
(4) Im Übrigen behält sich fokus:personal® im Einzelfall vor, das Nutzungsrecht des Kunden bezüglich verletzender Arbeitsergebnisse zu kündigen und dem Kunden den nicht amortisierten Teil des gezahlten Entgelts, berechnet auf der Grundlage einer linearen Abschreibung der Software über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, zu erstatten.
(5) Unbeschadet § 11 Abs.1 dieser Bedingungen wird der Kunde fokus:personal® in übrigen von Ansprüchen Dritter infolge einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden freistellen.
(6) Die Pflichten von fokus:personal® enden mit Ablauf der in § 14 (8) dieser Bedingungen vereinbarten Verjährungsfrist.
1) Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben hiervon unberührt
(2) Für den Fall der Kündigung eines Werkvertrages werden die gemäß § 649 Satz 2 BGB anzurechnenden ersparten Aufwendungen pauschaliert auf 60 % des Anteils der Gesamtvergütung, der auf die ab dem Zeitpunkt des durch die Kündigung eintretenden vorzeitigen Vertragsendes ursprünglich noch geplante Leistung entfallen. Dem Kunden bleibt der Nachweis darüberhinausgehender ersparter Aufwendungen vorbehalten.
Sofern die von fokus:personal® zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:
(1) Sind die von fokus:personal® zu erstellenden Werkleistungen Softwarekomponenten wird der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Test- und Funktionsprüfungen in den von fokus:personal® angegebenen Formaten zur Verfügung stellen fokus:personal® ist berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen.
(2) Hat ein Arbeitsergebnis die Abnahmeprüfung bestanden ist der Kunde verpflichtet innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde
- innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat oder
- ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zehn (10) Werktage produktiv einsetzt.
fokus:personal® wird den Kunden zu Beginn dieser Fristen auf die vorgesehene Bedeutung dieses Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
(4) Übergibt der Kunde fristgerecht eine Liste mit abnahmeverhinderten Mängeln, wird fokus:personal® diese Mängel beheben. Die Abnahme gilt als erteilt sobald fokus:personal® die gerügten Mängel behoben oder nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel handelt.
(5) fokus:personal® ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann fokus:personal® die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. fokus:personal® kann die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
Sofern dem Kunden nach den §§ 437, 634 oder 651 BGB Ansprüche wegen Mängeln zustehen gilt folgendes:
(1) Der Kunde wird fokus:personal® Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und konkret beschreiben.
(2) An sämtlichen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen behält sich fokus:personal® Nacherfüllung vor.
(3) Unwesentliche Mängel werden von fokus:personal® während der Gewährleistungsfrist festgehalten und an deren Ende in einen (1) Arbeitsgang beseitigt.
(4) Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehlerahnanalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT Einrichtungen Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. fokus:personal® ist berechtigt zu verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen („bug fixes“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden fokus:personal® zum Zweck der Mängelerkennung umfassend - erforderlichenfalls mündlich - Auskunft erteilen
(5) Die Anzahl der für ein endgültiges Fehlschlagen der Nacherfüllung erforderlichen Versuche richtet sich nach der Komplexität der zu erstellenden Arbeitsergebnisse; ist jedenfalls noch nicht bei zwei erfolgslosen Nacherfüllungsversuchen anzunehmen.
(6) Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden unter Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
(7) Die zuvor genannten Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, fokus:personal® hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist beginnt bei einem Werk dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, mit der Abnahme im übrigen mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommen.
(3) fokus:personal® darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden.
(4) Die Verwendung des Namens fokus:personal® durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von fokus:personal® durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von fokus:personal.
(5) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne vorherige Zustimmung von fokus:personal® ausgeschlossen.
(6) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich
(7) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt aus schließlich deutschem Recht.
(8) fokus:personal® ist berechtigt, jeweils eine Kopie der Projektunterlagen zu Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken auch nach Beendigung des Projekts zurückzubehalten.
(9) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.